Nachlassgegenständedie einzelnen Gegenstände, aus denen der Nachlass besteht. Was bei einer -Erbengemeinschaft mit Mitteln des Nachlasses erworben oder was für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung von N.n erlangt wird, wird durch Surrogation zu N.n, § 2041 BGB. Miterben können über einzelne N. nur gemeinschaftlich verfügen, § 2040 BGB.
Weitere Begriffe : Kloster | Heimatlose Ausländer | Übernahme eines Vermögens |
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