Nachschuss

(§§ 26 GmbH, 105 GenG) ist im Gesellschaftsrecht die nachträgliche, über den vereinbarten Gesellschaftsbeitrag hinaus zu bewirkende Leistung. Eine Pflicht zum N. besteht nur, wenn sie besonders vereinbart (GmbH) bzw. nicht besonders ausgeschlossen worden ist (Genossenschaft).
ist im Gesellschaftsrecht eine nachträgliche, über den vereinbarten Gesellschaftsbeitrag hinaus zu bewirkende Leistung der Gesellschafter. Bei Personengesellschaften besteht gemäß §§ 707 BGB, 105 III, 161 II HGB grundsätzlich keine Pflicht zur nachträglichen Erhöhung der vereinbarten Beiträge sowie zur Ergänzung der durch Verlust verminderten Einlage. Ausnahmen bestehen nur, wenn eine (einverständliche) Änderung des Gesellschaftsvertrages erfolgt, bereits von Anfang an im Gesellschaftsvertrag eine Nachschußpflicht vorgesehen war, der N. zur Erreichung des Gesellschaftszweckes unabdingbar ist oder im Rahmen der Liquidation (vgl. § 735 BGB).




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