Nichtanzeige einer geplanten Straftat

(§138 StGB) ist das Unterlassen der Anzeige bestimmter, im Gesetz besonders genannter Straftaten trotz glaubhafter Kenntnis. Die N. e. g. S. im Sinne des § 138 StGB ist grundsätzlich strafbar. Nichtanzeige anderer Straftaten ist straflos. Lit.: Kisker, S., Die Nichtanzeige geplanter Straftaten, 2002




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