Notare

Juristen, denen von der jeweiligen Landesregierung die Befugnis verliehen worden ist, Rechtsvorgänge zu beurkunden und Unterschriften zu beglaubigen. In den meisten Bundesländern handelt es sich dabei um erfahrene Rechtsanwälte, doch gibt es auch Gebiete, in denen beide Tätigkeiten nicht zugleich ausgeübt werden dürfen (Rheinland, Baden-Württemberg). Anders als ein Rechtsanwalt darf der Notar bei seiner Tätigkeit nicht einseitig die Interessen einer Partei vertreten, sondern muß alle Beteiligten unparteiisch beraten. Jeden von ihm beurkundeten oder beglaubigten Vorgang nimmt der Notar in seine Urkundenrolle (UR) auf, die Parteien erhalten nur Ausfertigungen. Für seine Tätigkeit erhält er eine staatlich festgesetzte Gebühr von den Parteien. Seine Tätigkeit wird von den Justizbehörden laufend über- wacht. In der früheren DDR werden die Aufgaben der Notare zunächst weiterhin von den Staatlichen Notariaten wahrgenommen.




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