Nottestament

Grundsätzlich kann ein Testament nur so errichtet werden, dass der Erblasser selbst darüber schreibt, wem er was in welcher Form zukommen lassen möchte. Nun kann jedoch auch der Erblasser schon so gebrechlich sein, dass er selbst nicht mehr schreiben kann. Für diesen speziellen Fall sieht das Gesetz die Errichtung eines Nottestamentes vor. Verstirbt der Erblasser innerhalb von 3 Monaten nach der Errichtung des Nottestaments nicht, kann dieses seine Gültigkeit verlieren. Um sicherzustellen, dass auch der tatsächliche Wille des Erblassers ermittelt wird, soll zur Errichtung des Nottestaments der Bürgermeister der Gemeinde mit zwei weiteren Zeugen geholt werden. Zeuge darf dabei niemand sein, der selbst aus dem zu beurkundenden Testament etwas bekommen soll. Der Bürgermeister muss aufschreiben, was ihm der künftige Erblasser als seinen Willen, wer erben und was erhalten soll, vermittelt. Diese Niederschrift muss dem Erblasser dann noch einmal Vorgelesen und von ihm genehmigt werden. Kann er schon nicht mehr selbst schreiben, dann muss das im Nottestament festgehalten werden. Der Bürgermeister und die Zeugen müssen dann das Nottestament unterschreiben.
Kann der Bürgermeister nicht schnell genug geholt werden, so gibt es auch die Möglichkeit des sogenannten Dreizeugentestaments.

Siehe auch: Testament

Testament.

(§§ 2249 ff. BGB) ist das in besonderen Gefahrensituationen in vereinfachter Form zu errichtende öffentliche Testament. Ein N. kann zur Niederschrift des Bürgermeisters in Anwesenheit von zwei Zeugen (§ 2249 BGB) oder durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichtet werden (§§ 2250, 2251 BGB, u. a. Seetestament). Lit.: Kappeßer, V., Die Nottestamente des BGB, 1995

Testament.

Testament (3).




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