Notvorstand

In Vereinen kann es immer wieder zu erheblichen Streitigkeiten kommen, die schliesslich dazu führen, dass sich der Vorstand veranlasst sieht, von seinem Amt zurückzutreten. Er kann auch abgesetzt werden oder versterben. In allen diesen Fällen ist es erforderlich, einen Notvorstand zu bestellen, weil der Verein ohne Vorstand nicht handlungsfähig ist. Jedes Vereins- oder Vorstandsmitglied, aber auch Gläubiger des Vereins können einen entsprechenden Antrag stellen und sich gegebenenfalls selbst zum Vorstand aufschwingen. Er muss jedoch deutlich machen, dass ein dringender Fall vorliegt, weil ohne die Notbestellung dem Verein selbst oder beispielsweise einem Mitglied die Gefahr eines erheblichen Schadens droht. Die Entscheidung darüber, wer Notvorstand wird, trifft allerdings grundsätzlich das Gericht, das Vorschläge über die gewünschten Personen des Notvorstandes nicht zu berücksichtigen braucht. Hat das Gericht einen Notvorstand bestellt, hat dieser die gleichen Befugnisse wie der sonst gewählte Vorstand. Er wird zunächst die Massnahmen ergreifen, die zur Schadensbegrenzung oder -beseitigung erforderlich sind und dann eine Mitgliederversammlung zur Wahl eines neuen Vorstandes einberufen. Verhält sich der Notvorstand nicht korrekt, kann er auf Antrag eines Vereinsmitglieds vom Gericht wieder abberufen werden.

Verein.

(§ 29 BGB) ist der in dringenden Fällen vom Registergericht bestellte Vorstand eines Vereins. Lit.: Blumenschein, W., Der Notvorstand der Aktiengesellschaft, 1979

Verein (1 b).




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