oberstes Bundesgericht

Bundesgericht

Seine Errichtung war früher im Art. 95 I GG zur Wahrung der Einheit des Bundesrechts vorgesehen. Statt seiner wurde durch G v. 19. 6. 1968 (BGBl. I 661) der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe eingerichtet.




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