Observanz

(lat. observare = beobachten). 1) Gewohnheitsrecht innerhalb einer begrenzten Gemeinschaft (z.B. im gemeindlichen Bereich). Häufig insbes. noch in Form von Nutzungsrechten. Die O. kann durch positives Recht geändert oder aufgehoben werden. - 2) Kirchliche Abgabe.

([F.] Beobachtung) ist das örtlich begrenzte Gewohnheitsrecht.

Gewohnheitsrecht.

(im Verwaltungsrecht) ist öffentliches Gewohnheitsrecht von örtlich begrenzter Geltung. Es wird auch als Herkommen bezeichnet. O. kommt hauptsächlich im gemeindlichen Bereich auf dem Gebiet der Verteilung öffentlicher Rechte und Lasten vor (z. B. Nutzungsrechte; Bau- und Unterhaltspflichten im Wasser- und Wegerecht). Wie jedes Gewohnheitsrecht unterliegt eine O. der Aufhebung oder Änderung durch das positive Recht. Neubildung von O.en ist zwar möglich, aber praktisch selten.




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