Operation

(lat.: operatio = Verrichtung); chirurgischer Eingriff in den menschlichen Körper zur Heilung eines Kranken. Erfüllt den Tatbestand einer Körperverletzung, ist aber i. d. R. durch die Einwilligung des Patienten gerechtfertigt, wobei deren Wirksamkeit von der ordnungsgemäßen vorherigen Aufklärung durch den Arzt abhängt.

([F.] Verrichtung) ist die Ausführung einer Handlung, insbesondere der mit gewaltsamer Gewebedurchtrennung verbundene blutige ärztliche Eingriff. Die ärztliche O. stellt eine Körperverletzung dar (str.), die aber in der Regel durch einen Rechtfertigungsgrund gerechtfertigt ist, wobei die Wirksamkeit einer Einwilligung von der ordnungsgemäßen vorherigen Aufklärung seitens des Arztes abhängt. Besteht dabei die Möglichkeit, eine O. durch eine konservative Methode zu vermeiden, so muss der Betroffene darüber aufgeklärt werden. Im Schuldrecht ist ein Geschädigter auf Grund von § 254 BGB zur Duldung einer O. verpflichtet, wenn diese kostenlos, gefahrlos und schmerzlos ist und sichere Aussicht auf Besserung bietet. Lit.: Laufs, A., Arztrecht, 6. A. 2001




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