partikuläres Völkerrecht

besonderes Völkerrecht:
gilt nur für den Verkehr zwischen bestimmten Völkerrechtssubjekten. I. d. R. begründet durch völkerrechtliche Verträge oder durch nachbarrechtliches Gewohnheitsrecht. Partikuläres Völkerrecht muss, um innerstaatlich Wirkung zu entfalten, in die Rechtsordnung von Bund und Ländern transformiert Transformationstheorie) werden. Dies geschieht i. d. R. durch ein Gesetz. Die Grundsätze des partikulären Völkerrechts gelten dann in dem Rang, den das Transformationsgesetz hat.




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