Pauschalbeitrag

vereinfachtes Einzugsverfahren bei
geringfügiger Beschäftigung nach §8 SGB IV in Abweichung zum sonstigen Beitragsrecht. Dabei werden an die Finazverwaltung eine Pauschalsteuer von 2 % sowie seit 1. 7. 2006 ebenfalls pauschal 15 % zur gesetzlichen Rentenversicherung und 13 % zur gesetzlichen Krankenversicherung, insgesamt also Abgaben in Höhe von 30 % auf das Entgelt des Geringverdieners, abgeführt. Im Übrigen erleichtert auch das Verfahren des Haushaltsschecks nach dem SGB IV die Beitragsentrichtung.




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