Pflichtteil, großer

Pflichtteilsanspruch eines Ehegatten oder eines Lebenspartners in der Zugewinngemeinschaft, der sich nach dem um 1/4 erhöhten gesetzlichen Erbteil berechnet (§ 1371 Abs. 1 BGB, Ehegattenerbrecht; § 6 S.2 LPartG i.V.m. § 1371 Abs. 1 BGB, Erbrecht des Lebenspartners). Der große Pflichtteil ist maßgeblich, wenn der überlebende Ehegatte/Lebenspartner Erbe wird oder ein Vermächtnis erhält und das ihm Zugewandte nicht ausschlägt (Umkehrschluss aus § 1371 Abs. 2 und 3 BGB). Anwendung findet der große Pflichtteil beim Pflichtteilsrestanspruch des Ehegatten oder des Lebenspartners, wenn er einen ihm zugewendeten Erbteil oder ein Vermächtnis annimmt, dessen Wert weniger als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils beträgt (§§2305, 2307 Abs. 1 S.2 BGB).
Bei unterlassener Ausschlagung der Zuwendung tritt der große Pflichtteil insofern an die Stelle des Zugewinnausgleichs, der in diesem Fall nicht verlangt werden kann (Umkehrschluss aus § 1371 Abs. 2 u. 3 BGB). Ebenso muss beim Pflichtteilsergänzungsanspruch (§§ 2325 ff. BGB) und bei den Anrechnungsund Ausgleichspflichten (§§ 2315, 2316 BGB) vorn großen Pflichtteil ausgegangen werden. Der große Pflichtteil wirkt sich auch grundsätzlich auf die Berechnung der Pflichtteile von Abkömmlingen und anderen Pflichtteilsberechtigten aus, es sei denn, dass eindeutig feststeht, dass der Ehegatte oder der Lebenspartner nach § 1371 Abs. 2 u. 3 BGB nur den kleinen Pflichtteil verlangen kann.

Pflichtteil, Zugewinnausgleich.




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