Piratensender,

d. h. private Sender, die Rundfunksendungen (Rundfunk) aus Gebieten außerhalb staatlicher Hoheitsgebiete - also vor allem von der Hohen See aus - ohne Genehmigung verbreiten, sind verboten (vgl. G zu dem Europ. Übereinkommen v. 22. 1. 1965, BGBl. 1969 II 1939, m. Änd.). Seit es privaten Rundfunk gibt, haben P. ihren Reiz verloren. Die Nutzung von Frequenzen ohne die nach § 55 TKG erforderliche Zuteilung stellt eine Ordnungwidrigkeit dar (§ 149 I Nr. 10 TKG). Völkerrechtlich umstritten, wenn auch wohl zulässig, ist die - selbst planmäßige - Funkversorgung von einem Staat zum anderen, z. B. die der ehemals kommunistischen Staaten Osteuropas durch amerikanische Sender (Radio Free Europe).




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