Planänderung

Im Planänderungsverfahren ergeht nach § 76 Abs. 1 VwVfG in einem neuen Planfeststellungsverfahren ein eigener Änderungsplanfeststellungsbeschluss, der jedoch ins Ergebnis nur zu einem rechtlich einheitlichen Plan in der Form des Änderungsbeschlusses führt.
Nach § 76 Abs. 2 VwVfG kann auf die Durchführung eines neuen Planfeststellungsverfahrens verzichtet werden, wenn keine Belange Dritter berührt werden oder diese der Anderung zugestimmt haben. Wird gleichwohl ein erneutes Planfeststellungsverfahren durchgeführt, so bedarf es in den Fällen des § 76 Abs. 2 VwVfG oder in anderen Fällen von unwesentlicher Bedeutung keines erneuten Anhörungsverfahrens und keiner öffentlichen Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses (§ 76 Abs. 3 VwVfG). Führt die Änderung jedoch zu einer vollständig neuen Planung, dann hat dies die Aufgabe des bisherigen Planfeststellungsverfahrens und die Einleitung eines neuen Verfahrens zur Folge. In der Praxis erfolgt die Änderung des Planes nach Offenlage durch das sog. Deckblattverfahren. Die durch die Planänderung betroffenen Teile der Planunterlagen werden gekennzeichnet und ihnen wird ein Deckblatt vorgeheftet.




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