Begleittat

ist die Tat, die neben einer anderen Tat (Haupttat) begangen wird. Sie ist mitbestrafte B., wenn ihr Unrechtsgehalt nach Sinn und Zweck des Strafgesetzes der Haupttat von diesem miterfasst wird (z.B. § 248b StGB erfasst auch den gleichzeitigen Kraftstoffdiebstahl). Die mitbestrafte B. kann nicht besonders bestraft werden.




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