Suspendierung

(lat.: suspendere = aufhängen; in der Schwebe lassen; aufheben, beseitigen); (vorläufige) Dienstenthebung sowie allgemein die zeitweilige Aufhebung oder Aussetzung.

(lat. suspendere = ausser Kraft setzen) eines Angestellten, Beamten oder sonstigen Arbeitnehmers ist eine vorläufige Arbeitsleistungs- bzw. Dienstenthebung, die von dem Arbeitgeber bzw. Dienstherrn einseitig (z.B. wegen Verdachts einer strafbaren Handlung) ausgesprochen wird. Sie beendet i. Gegensatz zur Kündigung das Arbeits- oder Dienstverhältnis nicht; trotz Nichtbeschäftigung besteht ein Anspruch auf Weiterzahlung des Lohnes oder der Dienstbezüge.

Im Arbeitsrecht:

ist die einseitige Dienstenthebung durch den AG ohne Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Sie geht zumeist einer ao. Kündigung voraus, wenn der AN in den Verdacht gerät, für sie einen Grund gesetzt zu haben. Sie ist nur zulässig, wenn die Befassung des AN im Dienst zu einer Gefährdung der Interessen des AG führt (BGH DB 52, 1035; AP 7 zu § 628 BGB; AP 4 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht). Ist sie ungerechtfertigt, kann der AN auf Beschäftigung klagen (AP 2 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht) o. u. U. ausserordentlich kündigen (AP 7 zu § 628 BGB). Der AG muss innerhalb von 2 Wochen (§ 626 BGB) die ao. Kündigung erklären, andernfalls die Gründe hierzu verwirken. Ob eine Arbeitsfreistellung für die Kündigungszeit vereinbart werden kann, ist umstr. (Lessmann RdA 88, 149). Während der S. ist der AG grundsätzlich zur Entgeltfortzahlung verpflichtet (AP 13 zu § 626 BGB Strafbare Handlungen), es sei denn, dass der AN schuldhaft die gegen ihn bestehenden Verdachtsmomente verstärkt hat. In Ausnahmefällen kann das fortgezahlte Gehalt zurückgefordert werden, wenn sich später die Berechtigung der ao. Kündigung herausstellt. Eine Arbeitsfreistellung kann nicht nachträglich als Urlaub verrechnet werden (AP 4 zu § 1 BUrIG); es sei denn, dass AG schon endgültig auf die Arbeitsleistung verzichtet hat. Jedoch kann der AN treuwidrig handeln, wenn er sich nicht um Urlaubserteilung bei längerer Freistellung bemüht hat (AP 3 zu § 7 BUr1G Abgeltung; Lucky NZA 92, 873).

vorläufige Aufhebung, vorläufige Enthebung (gelegentlich von korrupten Vorgesetzten gegenüber korrekten Arbeitnehmern versucht) Lit.: Lepsien, R., Die Suspendierung eines Arbeitnehmers, 1996

Dienstenthebung, Arbeitskampf; s. a. Freistellung.




Vorheriger Fachbegriff: suspendierende Aussperrung | Nächster Fachbegriff: Suspendierung völkerrechtlicher Verträge


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen