Platzgeschäft

Rechtsgeschäft, bei dem sich die Stelle, an der zu leisten ist, innerhalb des Ortes befindet, an dem die vertragliche Verpflichtung begründet wird.

ist im Kaufrecht das an einem gemeinsamen Ort (Gemeinde) zwischen Gläubiger und Schuldner abgewickelte Geschäft. Für dieses würde nach dem Wortlaut des § 447 BGB die besondere Gefahrtragungsregelung des Versendungskaufs nicht gelten. Diese muss aber nach ihrem Sinn und Zweck auch auf das P. angewandt werden.

Leistungsort, Versendungskauf.




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