Primogenitur

Erstgeburt, Alleinerbfolge

= Alleinerbfolgerecht des Erstgeborenen, in den deutschen regierenden Fürstenhäusern seit dem 14. Jh. eingeführt, um eine Zersplitterung des Hausvermögens und damit der Hausmacht zu vermeiden. Durch die P. waren nicht nur die jüngeren Abkömmlinge des Regenten, sondern auch deren Abkömmlinge und damit die jüngeren Linien der Häuser von Thron- und Erbfolge ausgeschlossen. Das im bäuerlichen Höferecht teilweise noch bestehende Ältestenrecht ist nicht vergleichbar, weil es mit der Pflicht zur Abfindung der weichenden Erben verbunden ist (Höfeordnung).




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