Private Pkw-Nutzung

1.
Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Pkw auch zur privaten Nutzung zur Verfügung - dazu zählen auch die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte -, so ist die private Nutzung als Einnahme beim Arbeitnehmer zu versteuern (R 31 IX LStR), nämlich entweder mit den tatsächlich entstandenen Aufwendungen, wobei der Umfang der Nutzung durch ein Fahrtenbuch nachzuweisen ist, oder mit 1 v. H. des Listenpreises des Pkw pro Monat. Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind 0,03 v. H. des Listenpreises pro Monat und Entfernungskilometer anzusetzen.

2.
Nutzt der Unternehmer den betrieblichen Pkw für private Fahrten, so ist der auf die Privatnutzung entfallende Teil sämtlicher Pkw Kosten eine Entnahme, Firmenwagenbesteuerung.

3.
Umsatzsteuerlich ist die privaten Nutzung betrieblicher Fahrzeuge als unentgeltliche Wertabgabe (Eigenverbrauch) zu erfassen. Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer stehen 3 Methoden zur Verfügung: Die 1-%-Regelung wird mit Modifikationen übernommen, die tatsächlichen Kosten, die mit Hilfe eines Fahrtenbuches nachgewiesen werden oder die Schätzung der Kosten. Die Verwaltung setzt hier, soweit sich aus den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls nichts Gegenteiliges ergibt, den geschätzten privaten Nutzungsanteil mit mindestens 50% an. Die jeweils zu berücksichtigende Umsatzsteuer ist ertragsteuerlich nicht abzugsfähige Ausgabe (§ 12 Nr. 3 EStG, 10 Nr. 2 KStG), Firmenwagenbesteuerung.




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