Prolongationswechsel

Erneuerungswechsel. Die Abrede der Prolongation bedeutet i.d.R., dass der Wechsel am Tag des Verfalls nicht bezahlt zu werden braucht, sondern dass der Akzeptant einen neuen Wechsel, den P., mit späterer Verfallszeit zu geben hat. Zweck: Stundung der Wechselschuld. Ohne Anbietung eines solchen P.s, der über die gleiche Wechselsumme, aber zuzüglich Kosten und Zinsen auszustellen ist, kann der Wechselschuldner die Stundungsabrede nicht geltend machen. Wichtig ist, dass nachträgliche Stundungsabrede nicht gegen diejenigen Wechselgläubiger wirkt, die der Abrede nicht zustimmen.




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