Prozessuale Folgen

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegen eine Ordnungsverfügung kann nach § 173 VwGO i. V. m. §§ 265, 266 ZPO der Rechtsvorgänger den Rechtsstreit fortführen oder der Rechtsnachfolger unter besonderen Voraussetzungen in den Prozess eintreten.




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