Prozessvertrag

ist der Vertrag über die Gestaltung eines Prozesses. Er ist zulässig. Er kann zwingendes Prozessrecht nicht abändern. Lit.: Wagner, G., Prozessverträge, 1998; Jacoby, F., Der Musterprozessvertrag, 2000

prozessuale Vereinbarung zwischen den Parteien eines (auch künftigen) Rechtsstreits, mit dem unmittelbar eine bestimmte prozessuale Wirkung herbeigeführt wird (während bei einer Prozessvereinbarung die Wirkung nur mittelbar über entsprechende schuldrechtliche Pflichten der Parteien eintritt).
Beispiele sind die Gerichtsstandsvereinbarung, der Prozessvergleich und die Schiedsvereinbarung.
Der Prozessvertrag steht der Prozesshandlung nahe, unterscheidet sich aber von dieser durch die Zweiseitigkeit. Aufgrund seiner Nähe zum materiell-rechtlichen Vertrag sind die vertragsrechtlichen Bestimmungen des BGB über Abschluss, Wirksamkeit und Willensmängel entsprechend anwendbar. Darüber hinaus dürfen aber keine zwingenden prozessualen Vorschriften entgegenstehen.

Prozessvereinbarung.

ist eine Vereinbarung, die von den Parteien eines (auch zukünftigen) Rechtsstreits abgeschlossen wird und die auf den Rechtsstreit einwirkt. Es gelten grundsätzlich die allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Als zweiseitige Prozeßhandlung sind die Parteierklärungen nur dann zu werten, wenn sie im Rechtsstreit vor oder gegenüber dem Gericht abgegeben werden. Die wichtigsten Fallgruppen von P. sind Gerichts-standsvereinbarungen und Prozeßvergleiche. Auch das Klagerücknahmeversprechen zählt dazu. Die in einem P. enthaltenen Vereinbarungen sind von den Parteien durch Erhebung einer prozessualen Einrede in den Prozeß einzuführen. P. stellen ausnahmsweise nach §§ 119 ff. BGB anfechtbare Prozeßhandlungen dar.




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