psychischer Kaufzwang, psychologischer Kaufzwang

Fallgruppe der Sittenwidrigkeit im Sinne des § 1 UWG a.F. Heute unterfällt der psychische Kaufzwang als unsachliche Beeinflussung dem Beispieltatbestand des § 4 Nr. 1 UWG. Psychische Beeinflussungen sind wohl jeder Werbung immanent und als solche nicht unlauter. Wettbewerbswidrig ist aber der psychische Zwang, der den Kunden zu einem Geschäft gegen seinen wahren Willen nötigt. Die Fallgruppe des psychischen Zwangs kommt vor allem dann in Betracht, wenn einem Kunden zunächst unentgeltliche Zuwendungen gemacht werden und er sich dadurch aus Dankbarkeit zum Kauf verpflichtet fühlt (BGH NJW-RR 1998, 401 — Erstcoloration).




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