Gastarbeiter

ausländischer Arbeitnehmer, der wegen Arbeitslosigkeit in seinem Heimatland in einem anderen Land erwerbstätig ist. Bedarf zur Arbeitsaufnahme in der Bundesrepublik einer Aufenthaltsund einer Arbeitserlaubnis, falls ihm nicht auf Grund supranationaler oder bilateraler Verträge Freizügigkeit eingeräumt ist (z.B. auf Grund des europäischen Gemeinschaftsrechts).

Fremdarbeiter, ausländische Arbeitnehmer im Inland: Ausländer Fremdenrecht Menschenrechte.

Im Arbeitsrecht:

. I. Grundlage für die Beschäftigung ausländ. Arbeitskräfte bilden sowohl supranationale als auch bilaterale Abkommen zwischen der BRD u. einzelnen europäischen Staaten. Supranationale Abkommen ergeben sich vor allem aus dem Europäischen Arbeitsrecht. Besondere Regelungen gelten für die Türkei (EuGH vom 30. 9. 1987 — RIW 88, 150). Dagegen ist für griechische AN ab 1. 1. 1988, spanische und portugiesische AN ab 1. 1. 1993 die volle Freizügigkeit gewährt. AN aus dem Bereich der EG ist nach § 2 AufenthG EWG die Einreise gestattet u. nach § 3 desselben Gesetzes eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. (2) Grosse Bedeutung hatten bilaterale Vereinbarungen. Da wegen der bestehenden Arbeitslosigkeit die Anwerbung ausgesetzt ist, wird insoweit auf frühere Auflagen verwiesen. Kraft des ihr zustehenden Vermittlungsmonopols (§§ 14, 23 AFG) hat die BAnstArb. die Anwerbung u. Vermittlung der G. in den Heimatländern durch Anwerbekommissionen durchgeführt. (3) Soweit AN aufgrund eigener Initiative in die BRD kommen, gelingt es ihnen im allgemeinen nur dann Arbeit aufzunehmen, wenn sie aus den EG-Mitgliedstaaten stammen.
II. Ausländer müssen zur Arbeitsaufnahme in der BRD grundsätzl. einen gültigen Pass o. Passersatz (§ 4 AuslG v. 9. 7. 1990, BGBl. I 1354 m. sp. Änd.), eine Aufenthaltsgenehmigung (§§ 3, 5 AuslG) u. eine Arbeitserlaubnis (§ 19 AFG) aufweisen. Ausl. ist jeder, der nicht Deutscher i. S. d. Art. 116 I GG ist.
1. Ausl., die in die BRD o. nach Westberlin einreisen, sich darin aufhalten o. ausreisen, müssen sich grundsätzl. durch einen Pass ausweisen (§ 4I AuslG). Eine Ausnahme besteht für Angehörige der EG-Mitgliedstaaten u. deren Familienangehörige. Bei ihnen genügt der Personalausweis. Weitere Ausnahmen kann der BMI zulassen vgl. § 4I AuslG, §§ 14ff. DVO-AuslG i. d. F. v. 18. 12. 1990 (BGBl. 1 2983) m. spät. Änd.
2. Jeder Ausl., der sich im Gebiet der BRD o. Westberlin aufhält, bedarf einer Aufenthaltsgenehmigung (§ 3 AuslG). Sie wird als Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsberechtigung, Aufenthaltsbewilligung und Aufenthaltsbefugnis erteilt (§ 5 AuslG). Sie kann vor o. nach der Einreise erteilt werden. Zuständig ist die Ausl. Behörde des gewöhnl. Aufenthaltsortes (zumeist bei der inneren Verwaltung auf Kreisebene eingerichtet). Ausländer, die sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten wollen, um darain eine unselbständige Erwerbstätigkeit auszuüben, wird eine Aufenthaltsgenehmigung nur nach Massgabe der ArbeitsaufenthaltsVO (AAV) v. 18. 12. 1990 (BGBl. I 2994) erteilt. Eine Ausnahmeregelung besteht für Angehörige der EG-Mitgliedstaaten (§ 3 AufentG/EWG, i. d. F. v. 31. 1. 1980 (BGBl. I 117) m. spät. Änd.
3. Schliesslich bedürfen Ausl. einer von den -Arbeitsämtern auszustellenden Arbeitserlaubnis (§ 19 AFG). Eine Ausnahme besteht für AN aus den Mitgliedstaaten der EG.
III. Für den Inhalt des ArbVertr. o. die Rechte u. Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis gelten keine rechtl. Besonderheiten. Schliesst
ein G. ohne notwendige Arbeitserlaubnis einen ArbVertr., so ist
dieser rechtswirksam, da nur die Beschäftigung verhindert werden soll (AP 2 zu § 19 AFG). Für die Vergangenheit hat er Anspruch auf Vergütung für die geleistete Arbeit. Für die Zukunft sind dagegen Ansprüche aus Annahmeverzug wegen § 297 BGB ausgeschlossen. Es ist zu beachten, dass dem AG gegenüber dem G. gesteigerte Fürsorgepflichten obliegen können, z. B. ist dieser eingehend über Unfallverhütungsvorschriften zu belehren. Der Betriebsrat soll die Eingliederung ausländischer AN im Betrieb u. das Verständnis zwischen ihnen u. deutschen AN fördern (§ 80I Nr. 7 BetrVG, --s Betriebsratsaufgaben). Ausserdem können wegen der bestehenden Sprachschwierigkeiten die G. ArbVertr. o. Folgevertr. unter den Voraussetzungen von § 119 BGB leicht anfechten. Eine Übersetzung von Arbeitsverträgen ist dann notwendig, wenn der AG einen deutschen AN besonders auf seine vertragliche Gestaltung hinweisen müsste. Wird dem G., der die Deutsche Sprache kaum verstehen, aber nicht lesen kann, ein ausführliches Kündigungsschreiben übergeben, so ist der Zugang erst nach Ablauf einer angemessenen Zeit-
vollzogen, die nach Treu und Glauben zu bemessen ist (NJW 79, 2488). G. dürfen wegen ihrer Staatsangehörigkeit weder durch Arbeitsverträge noch durch Tarifverträge u. Betriebsvereinbarungen (EuGH NJW 75, 1093) benachteiligt werden; insbesondere dürfen sie bei Einberufung zum Wehrdienst in einem Land der EG nicht schlechter als deutsche Wehrpflichtige gestellt werden (EuGH AP 2 zu Art. 177 EWG-Vertrag, AP 3 a. a. 0.); anders bei AN aus nicht der EG angehörenden Staaten (NJW 74, 2198). Indes können türkische AN, die den verkürzten Wehrdienst von zwei Monaten in der Türkei antreten müssen, ein Zurückbehaltungsrecht an ihrer Arbeitsleistung haben. Sie können daher im allgemeinen nicht gekündigt werden, wenn sie den Wehrdienst wahrnehmen; sie erhalten allerdings auch kein Entgelt (AP 23 zu § 123 BGB; AP 9 zu § 1 KSchG 1969 Personenbedingte Kündigung = NJW 89, 1694 -= NZA
89, 464). Jedoch kann der AG für diese Zeit nicht den Urlaub
kürzen (AP 22 zu § 13 BUr1G = NZA 87, 13 = NJW 87, 602). Bei Niederkunft der Ehefrau kann der G. selbst dann Anspruch auf Vergütung wegen Arbeitsverhinderung haben, wenn diese sich im Ausland befindet (AP 44 zu § 616 BGB). Betriebsverfassungsrechtl. steht den G. das aktive u. passive Wahlrecht zu (§§ 7, 8 BetrVG), das gleiche gilt für die Personalratswahlen (§§ 13, 14 BPersVG) ( Personalvertretung). Ob ein G. sich durch seine Botschaftsvertreter vor den Arbeitsgerichten vertreten lassen kann, ist umstr. (bejahend: BB 69, 838; 70, 758, BB 76, 1243; 77, 2288; verneinend: BB 70, 534; auch AP 33 zu § 11 ArbGG).
IV. Besonderheiten können sich ergeben, wenn ausländische Unternehmen mit ihren Belegschaften in der BRD arbeiten wollen (Kaligin NZA 92, 1111).




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