Gastarbeitnehmer

1. Ausländer bedürfen zur Arbeitsaufnahme in Deutschland grundsätzl. einer Genehmigung, die von den Ausländerbehörden im Aufenthaltstitel ausgesprochen wird, i. d. R. mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung, § 18 II AufenthaltsG). In den meisten Fällen handelt es sich um eine Aufenthaltserlaubnis. Zu der Voraussetzung, unter denen sie zum Zwecke der Erwerbstätigkeit erteilt wird, s. Aufenthaltserlaubnis 2.b., ferner Niederlassungserlaubnis.

2. Diese Genehmigung ist nicht erforderlich bei Ausländern, denen das Recht der Europäischen Union Arbeitnehmerfreizügigkeit gewährleistet. Ausnahmen gelten während einer Übergangsfrist für Angehörige der 2004 und 2007 in die EU aufgenommenen Mitgliedsstaaten (Europäische Integration). Sie benötigen eine Arbeitserlaubnis-EU (§ 284 SGB III).

3. Für den Arbeitsvertrag und das Arbeitsverhältnis gelten grundsätzlich die allgemeinen Vorschriften. Ein mangels Arbeitserlaubnis geschlossener Arbeitsvertrag ist rechtsunwirksam (§ 134 BGB); jedoch entsteht ein faktisches Arbeitsverhältnis. Dem Arbeitgeber kann gegenüber dem G. eine gesteigerte Fürsorgepflicht - insbes. zur Überwindung von Sprachschwierigkeiten - obliegen. Bei der Betriebsratswahl haben G. das gleiche aktive und passive Wahlrecht wie deutsche Arbeitnehmer.

4. Steuerlich können Unterhaltszahlungen an im Heimatland verbliebene Familienangehörige, insbes. an Kinder, sog. Auslandskinder, berücksichtigt werden. S. a. Belastungen, außergewöhnliche.




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