Gaststätte

Betrieb zur gewerbsmäßigen Bewirtung oder Beherbergung von Personen. Die Ausübung eines G. -Gewerbes bedarf einer Erlaubnis (Voraussetzungen: Zuverlässigkeit, geeignete Betriebsräume, keine Nachteile für die Allgemeinheit, Kenntnis lebensmittelrechtlicher Vorschriften); außerdem können jederzeit Auflagen erteilt werden (z.B. zum Schutz der Gäste oder gegen schädliche Umwelteinwirkungen). Vgl. auch Gastwirtshaftung, Alkoholverbot, Sperrzeit.

ist das Unternehmen zur gewerbsmäßigen Bewirtung oder Beherbergung von Menschen. Der Betrieb einer G. ist ein (stehendes) Gewerbe (§ 1 GaststättenG, Schankwirtschaft, Speisewirtschaft, Beherbergungsbetrieb). Seine Ausübung bedarf einer an besondere Voraussetzungen (z.B. Zuverlässigkeit, § 4 GaststättenG) geknüpften Erlaubnis (§ 2 GaststättenG). Lit.: Pauly, R., Das Gaststättengesetz, 14. A. 2003; Metzner, R., Gaststättengesetz, 6. A. 2001; Hoffmann, E./Pöltl, R., Gaststättenrecht, 5. A. 2003

Gewerbe zum Betrieb einer Schank- oder Speisewirtschaft (§ 1 Abs. 1 GaststG). Der Betrieb einer
Gaststätte ist gem. § 2 Abs. 1 GaststG grundsätzlich erlaubnispflichtig. Gaststättenrecht

1.
Seit der Föderalismusreform I ist das G.recht nicht mehr Bestandteil der konkurrierenden Gesetzgebung (Art. 74 I Nr. 11 GG), sondern gehört in die alleinige Zuständigkeit der Länder. Nach Art. 125 a I GG gilt das GaststättenG des Bundes (GastG) i. d. F. v. 20. 11. 1998 (BGBl. I 3418) m. Änd. solange fort, bis die Länder es durch Landesrecht ersetzt haben; ebenso ist es beim Ladenschluss.
2. Bundesrecht. a) Nach §§ 1, 2 GastG des Bundes bedarf der Betrieb einer G. als stehendes Gewerbe in Schankwirtschaften und Speisewirtschaften, ebenso im Reisegewerbe mit ortsfester Einrichtung (Bierzelt o. ä.) anlässlich vorübergehender Veranstaltungen, der Erlaubnis; diese kann auch juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen erteilt werden. Die Erlaubnis ist nicht übertragbar; daher bedarf auch der Erlaubnis, wer eine G. als Stellvertreter betreiben will (§ 9 GastG). Die Erlaubnis wird für eine bestimmte Person, für eine bestimmte Betriebsart und für bestimmte Räume (§ 3 I GastG) erteilt. Deshalb sind erlaubnisbedürftig auch die Verlegung des Betriebes, wesentliche Veränderungen in den Betriebsräumen oder die Veränderung des Betriebszuschnitts. Stets ist Zuverlässigkeit des Antragstellers erforderlich. Außerdem muss er durch eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer nachweisen, dass er im erforderlichen Umfang über lebensmittelrechtliche Vorschriften unterrichtet worden ist. Hingegen ist eine Berufsausbildung in einem der Berufe des Gastgewerbes (vgl. hierzu VOen vom 13. 2. 1998, BGBl. I 351 - Gaststättengewerbe allgemein -, BGBl. I 364 - Koch/Köchin) nicht erforderlich. Die Betriebs- und Personalräume müssen den gewerbeaufsichtlichen und -polizeilichen Anforderungen an Hygiene, Ordnung, Sicherheit und Sittlichkeit genügen und müssen von behinderten Menschen barrierefrei genutzt werden können. Ferner dürfen öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, insbes. erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit nicht zu befürchten sein. Zur Gewährleistung dieser gesetzlichen Anforderungen dürfen Auflagen zum Schutz der Gäste, des Personals, der Nachbarschaft und der Allgemeinheit gemacht werden, insbes. über Belüftung sowie gegen unangemessene Lärm- oder Geruchsbelästigung (§ 5).

b)
Die Betriebserlaubnis erlischt, wenn der Inhaber von ihr binnen eines Jahres keinen Gebrauch macht (§ 8 GastG). Sie kann zurückgenommen werden, wenn nachträglich bekannt wird, dass bei ihrer Erteilung die Zuverlässigkeit des Inhabers nicht gegeben war. Widerruf ist zulässig, wenn nachträglich Versagungsgründe eintreten, bei unbefugter Veränderung der Betriebsart, Nichterfüllung von Auflagen usw. (§ 15 II, III GastG).

c)
Das GastG verbietet Feilhalten von Branntwein und überwiegend branntweinhaltigen Lebensmitteln in Automaten, die Abgabe alkoholischer Getränke an erkennbar Betrunkene im Rahmen eines Gewerbes (Flatrate Party), das Verabreichen von Speisen darf nicht von der Bestellung von Getränken abhängig gemacht, bei Nichtbestellung von Getränken dürfen die Speisenpreise nicht erhöht werden (§ 20 GastG); außerdem muss mindestens ein alkoholfreies Getränk nach Preis und Menge günstiger sein als das billigste alkoholische Getränk (§ 6). Das GastG ist die Grundlage für die Festsetzung von Sperrzeiten (sog. Polizeistunde) durch RechtsVOen der Länder (§ 18). Verstöße gegen das GastG sind durchwegs als Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeld bedroht. S. im Übrigen Arbeitszeit, Sonntagsgewerbe, Gastwirtshaftung, Preisangaben.
d) Das GastG gilt nicht für Personenwagen der Deutschen Bahn und nur beschränkt für Nebenbetriebe der Bundesautobahnen. Ausnahmen von der Erlaubnispflicht gelten u. a. für Milch und Milcherzeugnisse aus Automaten usw.
3. Landesrecht: Einige Länder haben eigen Gaststättengesetze, etwa Bremen, die den Regelungen des GastG des Bundes ähneln. Für die anderen Länder gilt es fort (s. o. 1; Art. 125 a I GG).

Zum Gaststättengewerbe zählen Schank- und Speisewirtschaften sowie Beherbergungsbetriebe. Jeder Betreiber braucht die Erlaubnis einer Verwaltungsbehörde; auch juristischen Personen und nicht rechtsfähigen Vereinen können Bewilligungen erteilt werden. Die Erlaubnisurkunde wird auf eine Person, eine bestimmte Betriebsart und genau benannte Räume ausgestellt. Vorher muss der Antragsteller einen Nachweis der zuständigen Industrie- und Handelskammer vorlegen, dass er ausreichende Kenntnisse über die einschlägigen lebensmittelrechtlichen Vorschriften besitzt. Zum Schutz der Gäste, der Beschäftigten, der Bewohner der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit kann die Genehmigungsbehörde dem Betreiber Auflagen machen.

Ein Antragsteller erhält keine Erlaubnis, falls die Vermutung gerechtfertigt erscheint, dass er keinen guten Leumund besitzt oder die Betriebs- und Personalräume nicht den gewerbeaufsichtlichen und polizeilichen Anforderungen genügen. Eine Erlaubnis erlischt, falls der Inhaber den Betrieb nicht innerhalb eines Jahres übernimmt oder ein Jahr lang nicht mehr geführt hat. Bei wichtigen Gründen dafür kann die Frist verlängert werden. Die Behörde zieht die Genehmigung zurück, wenn sich nachträglich ergibt, dass der Wirt nicht die erforderliche Zuverlässigkeit mitbringt. Ein Widerruf ist zudem möglich, wenn der Betreiber gewisse Auflagen nicht erfüllt, unbefugt die Betriebsart verändert oder ein Stellvertreter ohne Erlaubnis die Gaststätte führt.

All diese Einzelheiten sind im Gaststättengesetz geregelt. Als Bundesgesetz stellt es überdies die Grundlage für die Rechtsverordnungen der Länder dar, die u. a. die Sperrzeit festsetzen.
§ 2 GastG
Siehe auch Berufsfreiheit
Gaststätten und Jugendliche
Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren dürfen sich nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten oder in Ausnahmefällen, z. B. bei Jugendveranstaltungen, in Gaststätten aufhalten. Es ist jedoch verboten, dass sie Alkohol trinken oder ihn für Erwachsene kaufen. Heranwachsenden ab 16 Jahren ist der Aufenthalt in Gaststätten ohne Begleitung eines Erziehungsberechtigten bis 24 Uhr gestattet; Nachtbars und Nachtclubs sind für sie allerdings tabu. Das Gesetz erlaubt ihnen, in der Öffentlichkeit Bier, Wein und andere leichte alkoholische Getränke zu konsumieren, nicht aber Branntwein oder branntweinhaltige Spirituosen.
Siehe auch Jugendschutzgesetz
Gastwirtshaftung
Anders als Schank- oder Speisewirte haftet der Wirt eines gewerblichen Beherbergungsbetriebs für den Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung von Sachen, die ein Gast eingebracht hat. Entscheidend für diese Regelung ist nicht der Beherbergungsvertrag, sondern der Akt der Aufnahme des Gastes. Als eingebrachte Sachen gelten solche, die der Wirt in seine Obhut genommen hat bzw. die der Gast auf Anweisung an einem bestimmten Ort deponiert hat. Entsteht an ihnen ein Schaden, hat der Gast Ersatzanspruch, selbst wenn den Gastwirt oder seine Erfüllungsgehilfen keine Schuld trifft. Der Wirt haftet nicht für
* Schäden an Fahrzeugen und deren Inhalt,
* lebende Tiere,
* Schäden, die der Gast selbst, ein Begleiter oder eine Person, die er bei sich aufgenommen hat, verursacht hat,
* Schäden durch höhere Gewalt,
* Schäden, die durch die Beschaffenheit der Sachen entstanden sind.

GastG; §701 BGB

öffentlicher Straßenverkehr, Parkplatz.
Der Parkplatz einer Gaststätte ist grundsätzlich öffentlicher Verkehrsraum. Dies gilt auch, wenn ein Schild mit der Aufschrift „Nur für Gäste“ (oder ähnlich) angebracht ist. Nicht um öffentlichen, sondern um privaten Verkehrsraum handelt es sich hingegen, wenn ein besonderer Platz nur für solche Gäste zu Parkzwecken reserviert wird, die einen Beherbergungsvertrag mit dem Gastwirt geschlossen haben (Übernachtung). In diesem Falle ist der Personenkreis bestimmt und begrenzt.




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