Gaststättenrecht

Gewerberechtliche Spezialvorschriften, die bislang bundeseinheitlich vor allem im Gaststättengesetz (GaststG) geregelt sind. Durch die Föderalismusreform ist die Gesetzgebungskompetenz für das Gaststättenrecht auf die Länder übergegangen (Art. 74 Abs. 1 Nr. 11, 2. Halbs. GG). Die bundesrechtlichen Regelungen im GaststG gelten zwar nach Art. 125 a Abs. 1 GG als Bundesrecht fort, können aber durch Landesrecht ersetzt werden. Damit hat jedes Land die Möglichkeit, im Bereich des Gaststättenrechts eigene Regelungen aufzustellen, welche personen- und raumbezogenen Voraussetzungen zum Führen eines Gaststättenbetriebes zu erfüllen sind. Von dieser Befugnis umfassend Gebrauch gemacht haben bislang Brandenburg und Thüringen. Durch das BbgGastG v. 2. 10.2008 (BGBl. S. 218) und das Thür GastG v. 9. 10.2008 (GVB1. S. 367) ist das GaststG des Bundes ersetzt worden. Die übrigen Länder haben sich bislang im Wesentlich darauf beschränkt, ergänzende Regelungen (z. B. zum Nichtraucherschutz in Gaststätten) zu erlassen.
Das Gaststättenrecht dient neben der Bekämpfung des Alkoholmissbrauchs vor allem dem Schutz der Gäste, der im Betrieb Beschäftigten sowie der Nachbarschaft und der Allgemeinheit (z.B. vor schädlichen Umwelteinwirkungen). Gemäß § 2 Abs. 1 GaststG ist der Betrieb einer Gaststätte grundsätzlich erlaubnispflichtig. In einigen Ländern ist die Gaststättenerlaubnis dagegen abgeschafft worden. Hier besteht lediglich Anzeigepflicht (§ 2 BbgGastG, § 2 ThürGastG).
Erlaubnisfreie Tätigkeiten (z. B. § 2 Abs.f2 GaststG) können nach § 5 Abs. 2 GaststG beschränkt werden, bei Unzuverlässigkeit kommt eine Untersagung nach § 31 GaststG i. V. m. §35 Abs. 1 GewO in Betracht.
Die Erlaubnis ist für eine bestimmte Betriebsart und für bestimmte Räume zu erteilen (§ 3 GaststG). Die Betriebsart bestimmt sich nach dem Bewirtungstyp (§ 1 Abs. 1 GaststG) und nach der Art und Weise der Betriebsgestaltung.
Die Erlaubnis zum Betrieb einer Gaststätte deckt nicht die Veranstaltung regelmäßiger Musikdarbietungen. Eine Diskothek ist im Vergleich zu einer Schankwirtschaft als eigenständiger Betrieb i. S. d. §3 GaststG zu werten.
Besondere Arten der Erlaubnis stellen die vorläufige Erlaubnis (§ 11 GaststG), die vorübergehende Erlaubnis (Gestattung, § 12 GaststG) und die Stellvertretererlaubnis (§ 9 GaststG) dar.
Die Gaststättenerlaubnis ist zu erteilen, wenn keine Versagungsgründe nach § 4 GaststG vorliegen:
— keine Unzuverlässigkeit;
— Eignung der Räumlichkeiten;
— Umweltverträglichkeit für die Umgebung;
— Nachweis lebensmittelrechtlicher Kenntnisse. Die Gaststättenerlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, insb. Befristung (§ 3 Abs. 2
GaststG) und Auflagen nach § 5 Abs. 1 GaststG. Im Übrigen gilt § 36 Abs. 1 VwVfG.
Gegen die Versagung der Gaststättenerlaubnis sind Widerspruch und Verpflichtungsklage zulässig. Die Erteilung der Gaststättenerlaubnis kann durch Dritte mangels Klagebefugnis nicht angefochten werden, da § 4 GaststG keinen Konkurrentenschutz bezweckt. Nachbarn haben jedoch im Hinblick auf § 4 Abs. 1 Nr. 3 GaststG ein Abwehrrecht gegenüber schädlichen Umwelteinwirkungen.
Die Gaststättenerlaubnis erlischt, wenn der Inhaber den Betrieb nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder seit einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat (§ 8 GaststG). Die Fristen können verlängert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis richten sich nach § 15 GaststG.
— § 15 Abs. 1 GaststG sieht eine zwingende Rücknahme vor, wenn bereits bei Erteilung der Gaststättenerlaubnis Versagungsgründe nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GaststG vorlagen, die Erlaubnis also von Anfang an rechtswidrig war.
Ist die Erlaubnis aus anderen Gründen fehlerhaft (z. B. in den Fällen des § 4 Abs. 1 Nr. 2-4 GaststG), so steht die Rücknahme nach Maßgabe des § 48 VwVfG im Ermessen der Behörde.
— Nach § 15 Abs. 2 GaststG ist die Erlaubnis zwingend zu widerrufen, wenn die Erlaubnis zwar ursprünglich rechtmäßig war, aber nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr.1 GaststG rechtfertigen würden.
— §15 Abs. 3 GaststG enthält einen Ermessenswiderrufsgrund für die dort im einzelnen geregelten Fälle
(unbefugte Änderung der Betriebsart, Verwendung anderer Räume, Verstoß gegen Auflagen nach §5 GaststG u. a.).
Anders als die Rücknahme richtet sich der Widerruf ausschließlich nach § 15 Abs. 2 u. 3 GaststG, ein Rückgriff auf § 49 VwVfG ist unzulässig.




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