Punktation

eine Aufzeichnung einzelner Punkte eines Vertrages, über die Einigung besteht. Die P. hat keine bindende Kraft, bevor nicht über den ganzen Vertrag Einigung erzielt ist. § 154 Abs. I BGB.

ist die Festlegung der wesentlichen Inhalte (Punkte) einer Vereinbarung.

Dissens.

Selbst wenn bei Verhandlungen über einen Vertrag einzelne Punkte bereits schriftlich niedergelegt sind, ist der Vertrag im Zweifel so lange nicht abgeschlossen, wie auch nur über eine Bestimmung des Vertrags unterschiedliche Auffassungen herrschen (sog. offener Dissens, § 154 BGB).




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