Rasse

Gruppe von Menschen, die sich durch ihre gemeinsamen Erbanlagen von anderen Menschen unterscheiden. Die Benachteiligung oder Bevorzugung eines Menschen wegen seiner R. ist durch das Grundgesetz verboten. R.-Diskriminierung kann als Kollektivbeleidigung oder als Aufstachelung zum R.-Haß bestraft werden.

Die R. war nach nationalsozialistischer Ansicht die angebliche natürliche Zusammengehörigkeit der Menschen artverwandten Bluts. Dieser äusserst verschwommene Begriff diente in erster Linie dem Kampf gegen Juden, Slawen und Zigeuner, die als minderwertige und daher von Natur aus zu unterdrückende R. galten. Dieser Kampf fand seinen juristischen Ausdruck in der R.ngesetzgebung des Dritten Reichs, die die sog. Arier (Angehörige der indogermanischen Rasse) bevorzugte, Nichtarier, insbes. die Juden und sog. Halb- und Vierteljuden, diskriminierte und so den Boden für die physische Vernichtung dieser Menschen bereitete. Die danach rassisch Verfolgten bzw. ihre Erben werden nach Massgabe des Bundesentschädigungsgesetzes entschädigt.

ist eines der Merkmale, derentwegen niemand benachteiligt oder bevorzugt werden darf (Art. 3 III). Dieser besondere Gleichheitssatz steht vor dem Hintergrund unmenschlicher Diskriminierungen aus rassischen Gründen während der NS-Diktatur im Dritten Reich.

ist die durch kennzeichnende, gleiche Merkmale abgrenzbare Art einer Lebewesengattung (ausgenommen den Menschen). Lit.: Delbrück, J., Die Rassenfrage, 1971; Rassen und Minderheiten, hg.v. Seidler, H./Soritsch, A., 1983; Sat- zinger, //., Rasse, Gene und Geschlecht, 2004




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