rechtmäßiges Alternativverhalten

Strafrecht: Bei Fahrlässigkeitsdelikten verneinen Rspr. und h. M. (a. A. die Risikoerhöhungslehre) die Tatbestandsmäßigkeit mangels objektiver Zurechnung, wenn auch bei sorgfaltsgerechtem Handeln des Täters der Erfolg aufgrund eigenen Fehlverhaltens des Opfers nicht zu vermeiden gewesen wäre. Dies gilt jedoch nicht, wenn bei pflichtgemäßem Handeln des Täters der Erfolg aufgrund des pflichtwidrigen Handelns eines Dritten eingetreten wäre.




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