Regionalbahn

§ 2 IX des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (1) definiert R. als Eisenbahn-Unternehmen, die Verkehrsleistungen ausschließlich auf solchen Netzen erbringen, auf denen kein Personen-Fernverkehr, also insbes. Hochgeschwindigkeitsverkehr stattfindet; s. Interoperabilität.




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