Reichsversicherungsordnung

das zur Zeit des Deutschen Reiches geschaffene, noch heute gültige Gesetz, das die Kranken-, Unfall- und Arbeiterrentenversicherung zusammenfassend regelt.

(RVO) ist das die Krankenversicherung, Unfallversicherung und Rentenversicherung zusammenfassend regelnde Gesetz vom 19. 7. 1911, das durch das Sozialgesetzbuch abgelöst wird. Lit.: Rother, K., Die Reichsversicherungordnung 1911, 1994

, Abk. RVO: Im Jahre 1911 erfolgte einheitliche Kodifikation der drei klassischen Sozialversicherungszweige Krankenversicherung, Rentenversicherung und Unfallversicherung. Die auf die bismarcksche Sozialversicherung zurückgehenden drei Einzelgesetze von 1883, 1884 und 1889 wurden im Jahre 1911 zur RVO zusammengeführt und mit ergänzenden Regelungen in Form eines gemeinsamen Gesetzbuches neu verkündet. Die RVO war in sechs Bücher gegliedert, mit der Krankenversicherung im zweiten Buch, der Unfallversicherung im dritten Buch und der damals sog. Invalidenversicherung und Hinterbliebenenversicherung im vierten Buch. Die Rentenversicherung der RVO bezog sich allein auf die (gewerblichen) Arbeiter. Schließlich erfasste das erste Buch der RVO die gemeinsamen Vorschriften für alle Zweige der Reichsversicherung, das fünfte Buch die rechtlichen Beziehungen der Versicherungsträger zueinander und zu anderen Verpflichteten und das sechste Buch Regelungen zum Verfahren. Ebenso galt seit 1911 das Versicherungsgesetz für Angestellte (AVG). Das AVG war das Sondergesetz für die Rentenversicherung der Angestellten und wies ursprünglich deutlich günstigere Regelungen im Vergleich zu der RVO für die Rentenversicherung der Arbeiter auf.
Die RVO insgesamt wurde seit Anfang der 1980erJahre mit ihren Einzelgesetzen in Teilen in das SGB überführt. So galt seit 1976 das SGB I mit dem Allgemeinen Teil, ab 1977 das SGB IV mit den gemeinsamen Vorschriften für alle Sozialversicherungszweige, seit 1980 das SGB X für sozialrechtliche Verwaltungsverfahren, seit 1989 das SGB V für die Krankenversicherung, ab 1992 das SGB VI für die Rentenversicherung und schließlich zuletzt ab Januar 1997 das SGB VII für die Unfallversicherung. Damit ist die RVO mittlerweile in ihren gesamten wesentlichen Regelungsbereichen in das Recht des Sozialgesetzbuches eingegliedert.
Eine Sonderentwicklung nahm hingegen das Arbeitsförderungsrecht, das zu keinem Zeitpunkt Teil des Gesetzgebungswerks der RVO war und 1998 als SGB III in das Sozialgesetzbuch integriert wurde.




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