relativ unwirksames Rechtsgeschäft

Rechtsgeschäft, das nur einer bestimmten Person gegenüber unwirksam, allen anderen gegenüber aber wirksam ist. Ist etwa die Verfügung über einen Gegenstand relativ unwirksam, wird der Erwerber zwar Inhaber, doch ist dies dem durch die relative Unwirksamkeit Geschützten gegenüber unwirksam, so dass jener den Gegenstand ggf. an diesen herausgeben muss (der Erwerber kann aber u. U. Gutglaubensschutz hinsichtlich der Verfügungsmacht seines Veräußerers genießen, vgl. § 135 Abs. 2 BGB).
Relative Unwirksamkeit tritt etwa bei einem Verstoß gegen ein Veräußerungsverbot ein (vgl. außerdem §§ 465, 883 Abs. 2, 1124 Abs. 2, 1126 S. 2 BGB). Verfügungen des Gemeinschuldners über Gegenstände der Insolvenzmasse sind (anders als nach dem eine relative Unwirksamkeit vorsehenden § 7 Abs. 1 KO) absolut unwirksam (§ 81 Abs. 1 InsO).




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