Religiöse Vereinigungsfreiheitbesteht neben der allgemeinen Vereinigungsfreiheit als selbständiges Grundrecht: Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet (Art. 140 i.V.m. Art. 137 II WRV).
Weitere Begriffe : Pachtkredit | Geschäft für den, den es angeht | Vorsorgepauschale |
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