Remittent

der erste Wechselnehmer. Wechsel.

(Nehmer) ist die Person, an die auf Grund eines Wechsels die Geldsumme ausgezahlt werden soll. Sie erlangt auf Grund der Ausstellung wie der Aushändigung des Wechsels noch keinen Anspruch gegen den Bezogenen. Der Bezogene soll zwar nach dem Willen des Ausstellers an den Nehmer zahlen, wird aber erst durch die eigene Annahme (Art. 28 WG) der im Wechsel enthaltenen Anweisung verpflichtet, den Wechsel bei Verfall zu bezahlen.

wird der erste Wechselnehmer genannt; das ist derjenige, an den oder an dessen Order gezahlt werden soll (Art. 1 Nr. 6, Art. 75 Nr. 5 WG). Dem R. entspricht bei der Anweisung der Anweisungsempfänger, beim Scheck der Zahlungsempfänger (Art. 5 SchG).




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