Repräsentationsprinzip

ist im Erbrecht der Grundsatz, dass der mit dem Erblasser am nächsten verwandte Angehörige eines jeden Stamms während seiner Lebenszeit die weiteren Angehörigen des Stamms (z.B. der Sohn seine Kinder) repräsentiert und deswegen von der Erbfolge ausschließt (vgl. § 1924 II BGB). Eintrittsrecht

Verwandtenerbrecht.




Vorheriger Fachbegriff: Repräsentationsaufwendungen | Nächster Fachbegriff: Repräsentationstheorie


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen