Revisionseinlegung

Revisionsfrist, Revisionsantrag. Die Revisionseinlegungsschrift hat in allen Verfahrensarten das angefochtene Urteil zu bezeichnen u. die ausdrückliche Erklärung zu enthalten, dass gegen dieses Urteil Revision eingelegt wurde, im Strafverfahren genügt die Erklärung, gegen das Urteil Revision einzulegen. Diese Erklärung kann auch vom Verurteilten selbst unterzeichnet werden. Siehe auch telegraphische, telefonische Einlegung von Rechtsmitteln. Revisionsbegründung.




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