Revisionsfrist
Revisionsgericht ist das Gericht, das über das Rechtsmittel der Revision entscheidet; in Zivilsachen der Bundesgerichtshof, in Bayern das Bayer. Oberste Landesgericht, soweit nur über Landesrecht zu entscheiden ist. In Strafsachen der Bundesgerichtshof od. das Oberlandesgericht (in Bayern das Bayer. Oberste Landesgericht); in Arbeitsgerichtssachen das Bundesarbeitsgericht; in der Verwaltungsgerichtsbarkeit das Bundesverwaltungsgericht, in der Finanzgerichtsbarkeit der Bundesfinanzhof; in der Sozialgerichtsbarkeit das Bundessozialgericht. Revisionsgrtmd. Die Revision kann nur darauf gestützt werden, das Gericht habe das Gesetz falsch angewendet, falsch ausgelegt (Gesetzesauslegung), worauf die Entscheidung beruht (= relative Revisionsgründe). Ausserdem sehen einige Verfahrensordnungen absolute Revisionsgründe vor (§ 551 ZPO, § 338 StPO); z.B. unvorschriftsmässige Besetzung des Gerichts, Mitwirkung eines kraft Gesetzes ausgeschlossenen od. wegen Befangenheit abgelehnten Richters (Ablehnung, Verletzung der Öffentlichkeit, wenn Urteil keine Entscheidungsgründe enthält). Bei absolutem R. wird Urteil vom Revisionsgericht stets aufgehoben. Revisionssumme. In vermögensrechtlichen Streitigkeiten im Zivilprozess ist die Revision, soweit sie nicht besonders zugelassen (Revisionszulassung) wird, nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 25 000 EUR (§ 546 ZPO), im Arbeitsgerichtsprozess die Summe von 6000 EUR übersteigt (§ 72 ArbeitsgerichtsG). Revisionsverband Prüfungsverband. Revisionszulassung. Im Zivilprozess, im Arbeits-, Finanz-, Sozial- und Verwaltungsgerichtsverfahren hängt Zulässigkeit der Revision von deren Zulassung im angefochtenen Urteil ab, soweit nicht schon wegen Erreichens der Revisionssumme die Revision zulässig ist. Die Zulassung wird nur ausgesprochen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat od. das Gericht von einer ergangenen Entscheidung des Revisionsgerichts abweichen will (§ 546 Abs. 2 ZPO, § 132 Abs. 2 VerwaltungsgerichtsO, § 115 Abs. 2 FinanzgerichtsO, § 162 Abs. 1 SozialgerichtsG). Nichtzulassungsbeschwerde. Im Arbeitsgerichtsverfahren ist die Zulassung nicht an diese engen Grenzen gebunden. Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Revision auch ohne Zulassung u. ohne Erreichen der Rev.Summe statthaft (§ 547 ZPO: bei Verwerfung der Berufung als unzulässig; bei Abweichung von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der Obersten. Gerichtshöfe des Bundes od. des Bundesarbeitsgerichts od. wenn das Bundesarbeitsgericht eine die Entscheidung tragende Rechtsfrage noch nicht entschieden hat). Das Strafverfahren kennt eine R. nicht. Revision (2 c).
Weitere Begriffe : Bundeswahlgesetz | Bestimmtheitserfordernis | Anzeigepflicht (Strafrecht) |
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