Abschläge von der Rente
Im Sozialrecht :
Nimmt der Leistungsberechtigte in der gesetzlichen Rentenversicherung vorzeitig Altersrente in Anspruch, erfolgen Abschläge von seiner Rente für die gesamte Rentenbezugsdauer (§ 77 SGB VI; Rentenberechnung).
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