Abschiebungsverbot

Tatbestand, der die Abschiebung eines Ausländers verhindert. § 60 Abs. 1 AufenthG verbietet insb. die Abschiebung in einen Staat, in dein das Leben des Ausländers oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch dann vorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft (sog. geschlechtsbezogene Verfolgung). Erfasst wird die staatliche wie die quasi-staatliche Verfolgung (z. B. durch Parteien oder Organisationen, die den Staat beherrschen oder durch nichtstaatliche Akteure bei fehlendem staatlichen Schutz), § 60 Abs. 1 S. 4 AufenthG.
Nach § 60 Abs. 2 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für ihn die konkrete Gefahr besteht, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder

Bestrafung unterworfen zu werden. § 60 Abs. 3 AufenthG verbietet die Abschiebung in einen Staat, in dem die Gefahr der Todesstrafe besteht.
Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können, stehen der Abschiebung regelmäßig nicht entgegen (§60 Abs. 6 AufenthG). Nach § 60 Abs.7 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Nach § 60 Abs. 7
S. 2 AufenthG besteht ein Abschiebungsverbot bei individueller Gefahr im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten im Zielstaat. Etwas anderes gilt für Gefahren, denen die Bevölkerung des Staates allgemein ausgesetzt ist. Diese werden grundsätzlich nur im Rahmen einer politischen Entscheidung über eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60 a Abs. 1 5.1 AufenthG berücksichtigt (§ 60 Abs. 7
S. 3 AufenthG). - Abschiebungsstopp




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