Rosinentheorie

ist bei der Verkehrsschutznorm des § 15 I HGB zu verorten (siehe auch (negative) Publizitätswirkung des Handelsregisters). Nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes soll § 15 I HGB nur zugunsten des Vertragspartners wirken. Aus dem Wortlaut („kann“) ergibt sich außerdem ein Wahlrecht des Vertragspartners, ob er die wahre Rechtslage oder den Rechtsschein gelten lassen möchte. Umstritten ist die Behandlung der Frage, ob sich der Vertragspartner innerhalb einunddesselben Sachverhalts gleichzeitig auf die wahre Rechtslage und auf den Rechtsschein berufen kann. Nach der vom BGH vertretenen R. läßt sich ein innerlich zusammenhängender Sachverhalt so aufteilen,daß er teilweise nach der wahren Rechtslage und teilweise nach dem erzeugten Rechtsschein, also nach der Handelsregistereintragung, beurteilt werden kann.

Die h.M. in der Literatur hingegen verneint die Anwendung der R. mit folgender Begründung: Zwar wolle § 15 I HGB den Vertragspartner vor einer unbilligen Benachteiligung durch den vom Eintragungspflichtigen gesetzten Rechtsschein bewahren. Jedoch entspricht es nicht dem Schutzzweck des § 15 I HGB, daß der Vertragspartner sogar noch besser gestellt wird, als es ohne den geschaffenen Rechtsschein der Fall gewesen wäre. Durch die vom BGH vertretene R. tritt aber genau diese Konsequenz ein.

Arbeitsrecht: Günstigkeitsprinzip.
Handeslrecht: Handelsregister.




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