Rufausnutzung

auch Rufausbeutung, Ausnutzung des guten Rufs einer fremden Ware oder Leistung als Vorspann für eigene wirtschaftliche Zwecke. Für bekannte oder berühmte Kennzeichnungen besteht ein Schutz nach den §§ 9 Abs. 1 Nr. 3, 14 Abs. 2 und 15 Abs. 3 MarkenG (Marke). Nach der bisherigen Rechtsprechung ist neben diesen Sonderregeln die gleichzeitige Anwendung des § 823 Abs. 1 BGB und des § 1 UWG a. E ausgeschlossen. Ein über das MarkenG hinausgehender ergänzender wettbewerblicher Leistungsschutz kommt danach nur in Betracht, wenn der Schutz nach dem MarkenG versagt, beispielsweise dann, wenn eine Benutzermarke mangels Verkehrsgeltung nicht nach dem MarkenG geschützt ist (BGH GRUR 1997, 754 — grau/magenta). Überträgt man diese Rechtsprechung auf die Neufassung
des UWG, bleibt für eine Rufausbeutung im Sinne des §4 Nr. 9 b UWG nur ein kleiner Anwendungsbereich.




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