Sachdarlehen

(§ 607 BGB) ist (seit 2002) der Vertrag, in dem sich der eine Teil (Darlehensgeber) verpflichtet, dem anderen Teil (Darlehensnehmer) eine vereinbarte vertretbare Sache (z.B. Wertpapier, Flasche, Palette, seit 2002 besondere Regeln für Geld [Darlehen]) zu überlassen, und der Darlehensnehmer sich verpflichtet, ein vereinbartes Entgelt (Darlehensentgelt) zu zahlen und bei Fälligkeit Sachen gleicher Art, Güte und Menge zurückzuerstatten. Das Entgelt kann in Gewinnanteilen (Beteiligungsdarlehen, partiarisches D.) bestehen. Der Sachdarlehensnehmer wird durch Übereignung Eigentümer der dargeliehenen Sachen (z.B. Eier) und muss deshalb bei der Rückgabe auch wieder (in der Regel andere vertretbare Sachen wie z.B. Eier) an den Sachdarlehensgeber übereignen. Die Fälligkeit der Rückerstattung hängt von der Vereinbarung oder einer Kündigung ab, so dass der Sachdarlehensnehmer das S. gegen den Willen des Sachdarle- hensgebers nur bei Vorliegen besonderer Umstände vorzeitig zurückerstatten kann.




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