Orderpapier

ein Weitpapier, bei dem der Verpflichtete die Leistung an den im O. namentlich benannten Berechtigten oder den von diesem durch Indossament benannten (beorderten) Nachfolger zu erbringen hat. O.e sind umlauffähig. Man unterscheidet a) geborene O.e, die kraft Gesetzes durch Indossament übertragen werden können (es sei denn, sie enthalten die negative Orderklausel): Wechsel, Namensscheck, Namensaktie; b) gekorene (gewillkürte) O.e, die durch Orderklausel zu
O.en werden: die kaufmännischen Orderpapiere.

ist das Wertpapier, das zwar eine bestimmte, namentlich bezeichnete Person als berechtigt benennt, aber den Aussteller auch verpflichtet, an eine vom Benannten durch Indossament als Gläubiger bezeichnete Person zu leisten. Das O. erlangt seine Eigenschaft als O. entweder durch Gesetz {geborenes O., z. B. Wechsel, Namensaktie) oder durch Rechtsgeschäft (gekorenes O., z. B. kaufmännische Anweisung, § 363 HGB).

Wertpapierrecht: Wertpapier, das eine namentlich benannte Person oder denjenigen als berechtigt ausweist, auf den eine ununterbrochene Kette von
Indossamenten hinführt. Die Übertragung des verbrieften Rechts erfolgt durch Übereignung des Papiers gern. § 929 ff. BGB. Merksatz: „Das Recht aus dem Papier folgt dem Recht an dem Papier”. Ein Indossament ist für die Übereignung des Papiers nicht erforderlich. Wird das Papier bei der Übereignung — wie in der Praxis üblich — indossiert, so kommen dem Indossament besondere zusätzliche Rechtswirkungen zu. Ein blanko indossiertes Orderpapier, das den Namen des Indossatars nicht nennt, wird wie ein Inhaberpapier behandelt. Die Geltendmachung des Rechts aus einem Orderpapier ist gegenüber der Geltendmachung beim Inhaberpapier erschwert. Neben der Vorlage des Papiers ist noch eine ununterbrochene Reihe von Indossamenten erforderlich, die auf den Inhaber hinführt. Die ununterbrochene Indossamentenkette begründet die formelle Berechtigung des Inhabers, die eine Vermutung für seine materielle Berechtigung darstellt. Bei fehlender formeller Legitimation ist der Inhaber für seine materielle Berechtigung beweispflichtig. Neben der Übereignung in der oben beschriebenen Weise ist auch die Abtretung der verbrieften Forderung nach § 398 BGB möglich, aber unüblich. Es ist dann die Übergabe der Urkunde erforderlich. Das Eigentum an dem Papier geht dann gern. § 952 Abs. 2 BGB kraft Gesetzes über. Der Kreis der möglichen Orderpapiere ist gesetzlich abschließend geregelt. Es sind zwei Gruppen von Orderpapieren zu unterscheiden: das geborene Orderpapier und das gekorene Orderpapier.

ist ein Wertpapier, in dem der Aussteller verspricht, an eine bestimmte Person oder an einen anderen zu leisten, der von dem Benannten durch Indossament als Gläubiger bezeichnet wird. Das O. ist Wertpapier i. e. S.: das Recht ist in der Urkunde verkörpert, wird übertragen, indem die Urkunde übereignet wird, so dass hier das Recht aus dem Papier dem Recht am Papier folgt. Darin unterscheidet sich das O. vom Rektapapier, mit dem es andererseits gemeinsam hat, dass eine bestimmte Person als Berechtigter bezeichnet ist. Geborene O.e nennt man diejenigen, die ohne weiteres (von selbst) O. sind; bei ihnen muss die Orderklausel besonders ausgeschlossen sein, wenn sie nicht O. sein sollen. Dazu gehören vor allem der Wechsel, die Namensaktie und der auf den Namen lautende Scheck, nicht aber der Inhaberscheck. Gekorene O.e sind die sechs in § 363 HGB aufgeführten handelsrechtlichen Papiere (insbes. kaufmännische Anweisungen und Verpflichtungsscheine, Lade- und Lagerscheine sowie Konnossemente), ferner bestimmte Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen. Sie werden nur dadurch zu O.en, dass die Orderklausel in das Papier aufgenommen wird. Andere Wertpapiere als die hier genannten können nicht als O. ausgestellt werden.




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