Konkurrenzen

, Strufralit: Verhältnis mehrerer selbstständiger Gesetzesverletzungen zueinander. Praktische Bedeutung haben die Konkurrenzen für den Tenor des Strafurteils, weil sie festlegen, aus welchen Delikten der Angeklagte letztlich schuldig gesprochen wird, ferner für die Strafzumessung, weil sie bestimmen, ob nur eine Einzelstrafe oder eine Gesamtstrafe zu verhängen ist. Prüfungsfolge:
1) Liegen überhaupt mehrere Gesetzesverletzungen vor? Das kann bei Delikten zu verneinen sein, die die Bildung tatbestandlicher Bewertungseinheiten zulassen.
2) Beruhen die verschiedenen Gesetzesverletzungen auf einer Handlungseinheit? Sofern dies zu bejahen ist:
a) Welche Delikte treten im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurück?
b) Soweit Gesetzeskonkurrenz zu verneinen ist, können die verbliebenen Delikte nur noch in Tateinheit zueinander stehen, § 52 StGB.
3) Sofern eine Handlung oder Handlungseinheit zu verneinen ist, kann nur noch Handlungsmehrheit vorliegen! Dann ist weiter zu fragen:
a) Welche Delikte treten im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurück?
b) Soweit Gesetzeskonkurrenz zu verneinen ist, können die verbliebenen Delikte nur noch in Tatmehrheit zueinander stehen, §§53-55 StGB.




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