Orderpapiere

Es gibt Namenspapiere, in denen ausdrücklich derjenige, der zur Geltendmachung seines Anspruchs berechtigt ist, benannt wird. Die wichtigsten Beispiele sind Hypothekenbriefe und Sparkassenbriefe. Daneben gibt es auch Inhaberpapiere, die dem jeweiligen Inhaber die Möglichkeit zur Geltendmachung des Anspruchs einräumen. Das sind z. B. die meisten Aktien, soweit sie nicht ausdrücklich als Namensaktien bezeichnet sind, aber auch sonstige Inhaberschuldverschreibungen. Innerhalb dieser beiden möglichen Wertpapierarten gibt es in einer Art Zwischenstellung die Orderpapiere. Zwar muss bei den Orderpapieren auch ein bestimmter Berechtigter namentlich benannt sein. Dieser hat aber die besondere und erleichterte Möglichkeit, das dem Wertpapier zu entnehmende Recht weiter zu übertragen. Die bekanntesten Orderpapiere sind Wechsel und Schecks, aber auch die relativ selten Vorkommenden Namensaktien. Die Übertragung der Rechte aus dem Orderpapier erfolgt mit »Indossament«. Der Übergeber des kaufmännichen Orderpapiers, also z. B. des Wechsels, muss sich mit dem Abnehmer dahingehend einigen, dass der Wechsel übergehen soll und er muss ihm den Wechsel ausgehändigt haben. Am einfachsten geschieht das dadurch/dass der neue Inhaber des Wechsels auf dessen Rückseite bezeichnet wird und dass ihm dann der Wechsel vom Aussteller oder dem vorherigen Inhaber übergeben wird.




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