Orderscheck

Scheck, der als Orderpapier durch Indossament übertragen werden kann.

Scheck, der den Namen des Schecknehmers enthält. Eine besondere Orderklausel („an Order”) ist nicht notwendig, da der Scheck ein geborenes Orderpapier ist. Zur Übertragung der verbrieften Forderung kommt es nur auf die Einigung und die Übergabe des Schecks an. Das nach Art.14 ScheckG zulässige Indossament hat beim Orderscheck folgende Wirkungen: Die Transportfunktion ermöglicht den gutgläubigen Erwerb gern. Art. 21 ScheckG und den Schutz vor persönlichen Einwendungen gern. Art. 22 ScheckG. Die Garantiefunktion gewährleistet die Haftung des Indossanten gern. Art.18 ScheckG. Aus Art. 19 ScheckG folgt die Legitimationsfunktion. Orderschecks sind an den namentlich benannten Schecknehmer oder den durch lückenlose Indossamentenkette Berechtigten zahlbar. Orderscheckvordrucke werden von Kreditinstituten in erster Linie an Geschäftskunden ausgegeben, die aus Sicherheitsgründen Orderschecks bevorzugen. Im Auslandszahlungsverkehr werden überwiegend Orderschecks benutzt.




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