Garantiefunktionwird die Wirkung eines Indossaments genannt, die in der Haftung des Indossanten für Annahme und Zahlung besteht (Art. 15 WechselG, Art. 18 ScheckG). 
  
   
 Weitere Begriffe : corpus | Urlaubsbescheinigung | Mignonette-Fall  | 
					      
      			      				
 
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