Garantiefrist

Die Vereinbarung einer G. ändert nicht ohne weiteres die Verjährungsfrist hinsichtlich der Gewährleistungsansprüche beim Kauf- oder Werkvertrag. Insbes. wenn die Garantie nur in bezug auf bestimmte Mängel vereinbart ist oder wenn der garantierte Erfolg über den typischen Inhalt des Kauf- oder Werkvertrages hinausgeht, können die Verjährungsfrist (z.B. nach § 477 BGB) und die G. unabhängig voneinander laufen. Garantievertrag.

ist die Frist, die je nach Sinn und Zweck der Vereinbarung entweder die Verjährung, sofern dies zulässig ist, auf die Dauer der G. abkürzen oder ihren Beginn um die Dauer der G. hinausschieben soll.

(Garantiezeit) bezeichnet den Zeitraum, innerhalb dessen der Garantiegeber für die Beschaffenheit oder die Haltbarkeit einer Kaufsache zu den erklärten Garantiebedingungen einstehen will.
Sie ist strikt zu trennen von der kaufrechtlichen Verjährungsfrist des § 438 BGB, die die Durchsetzbarkeit der Gewährleistungsansprüche betrifft.
Garantie, Verjährung der Gewährleistungsansprüche

Garantie.




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