Schächten

Das BVerfG (NJW 2002, 663; Religionsausübung, freie) definiert S. als das grundsätzlich verbotene Schlachten warmblütiger Tiere ohne vorherige Betäubung. Nach dieser Entscheidung kann eine Ausnahmegenehmigung zum S. erhalten, wer substantiiert und nachvollziehbar darlegt, dass er sie zur Versorgung der Mitglieder einer Gemeinschaft benötigt, nach deren gemeinsamen Glaubensüberzeugung der Verzehr des Fleisches von Tieren zwingend eine betäubungslose Schlachtung voraussetzt. Die Aufnahme des Tierschutzes in das GG schließt die Zulässigkeit des S. in Einzelfällen nicht aus (s. a. Tierschutz, 2).




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